Gericht bestätigt umstrittene Bürgermeisterwahl in Puderbach trotz Social-Media-Vorwürfen
Hans D. FinkeFotos mit Kreisbeigeordneten: Koblenz Gericht erlaubt Wahlwerbung für Bürgermeisterkandidat - Gericht bestätigt umstrittene Bürgermeisterwahl in Puderbach trotz Social-Media-Vorwürfen
Landgericht Koblenz bestätigt umstrittene Bürgermeisterwahl in Puderbach
Ein regionales Gericht in Koblenz hat das Ergebnis der angefochtenen Bürgermeisterwahl in Puderbach (Rheinland-Pfalz) bestätigt. Die Richter wiesen Vorwürfe zurück, wonach Social-Media-Aktivitäten und Wahlkampfmaterialien die Abstimmung unzulässig beeinflusst hätten. Der unabhängige Kandidat Sven Schür hatte die Wahl knapp für sich entschieden, doch das Ergebnis stand unter rechtlicher Prüfung.
Im Mittelpunkt der Klage standen Fotos in sozialen Netzwerken, die Schür mit dem Landkreis-Verwaltungschef oder dessen Stellvertreter zeigten. Gegner argumentierten, diese Aufnahmen hätten ihm einen unfairen Vorteil verschafft. Das Gericht urteilte jedoch, dass solche Veröffentlichungen lediglich Schürs bestehende politische Kontakte widerspiegelten und keine Wahlregeln verletzten.
Die Richter bestätigten, dass es Kandidaten in der Kommunalpolitik erlaubt sei, ihr Netzwerk zu präsentieren. Zudem fanden sie keine Beweise für eine unzulässige Medienvoreingenommenheit oder Wahlbeeinflussung während des Wahlkampfs. Unabhängig davon prüfte das Gericht Anzeigen der Freien Wählergemeinschaft im nichtamtlichen Teil des Gemeindeblatts. Diese Unterstützungserklärungen für Schür wurden als reguläres Wahlkampfmaterial eingestuft – nicht als offizielle Mitteilungen. Auch die private Social-Media-Unterstützung des Stellvertreters für Schür galt als persönliche Meinung und nicht als amtliche Handlung.
Trotz der Abweisung bleibt dem Kläger die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz müsste dann entscheiden, ob der Fall weiter verhandelt wird.
Mit dem Koblenzer Urteil bleibt Schürs Sieg als unabhängiger Kandidat gültig. Die Entscheidung macht deutlich, dass Wahlkampf über persönliche Netzwerke und inoffizielle Kanäle nicht gegen Wahlrecht verstößt. Ein weiteres Rechtsmittel müsste zunächst vom höheren Gericht zugelassen werden.