03 April 2026, 20:22

Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab

Eine detaillierte Illustration verschiedener Spermaarten überlagert ein offenes altes Buch mit dichtem Text und Diagrammen.

Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch assistierte Reproduktion gezeugt wurde, begehrte Auskunft darüber, wie oft sein Sperma verwendet worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage als rechtlich unbegründet ab.

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Im Mittelpunkt des Falls stand ein Dermatologe, der heterologe Inseminationen mit dem Sperma des biologischen Vaters der Klägerin durchgeführt hatte. Die Frau argumentierte, sie benötige diese Informationen wegen einer vermuteten genetischen Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass ihr Gesundheitszustand weder schwerwiegend noch außergewöhnlich genug sei, um eine Offenlegung zu rechtfertigen.

Die Klägerin hatte Akteneinsicht zu der Häufigkeit der Verwendung des väterlichen Spermas, den daraus resultierenden Lebendgeburten sowie den beabsichtigten Empfängnissen gefordert. Doch das Gericht entschied, dass ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht so weit reiche. Auch das deutsche Samenspenderregistergesetz verpflichtet Kliniken nicht zur Herausgabe solcher Daten.

Sowohl das Landgericht Gießen als auch der 17. Zivilsenat des OLG hatten die Klage zuvor bereits abgewiesen. Die endgültige Entscheidung bestätigt, dass die begehrten Informationen keine genaue Auskunft über die Anzahl ihrer Halbgeschwister geben würden. Das Urteil ist nun rechtskräftig; weitere Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.

Vorhandene Unterlagen deutscher Samenspenderbanken geben keine Auskunft darüber, wie viele Kinder durch den betreffenden Spender seit Beginn seiner Spendentätigkeit gezeugt wurden.

Das Urteil setzt eine klare Grenze dafür, welche Informationen durch Samenspenden gezeugte Personen einsehen dürfen. Zwar bleibt der Klägerin das Recht auf Kenntnis ihrer biologischen Herkunft erhalten, doch kann sie keine Auskunft über die Häufigkeit der Verwendung des väterlichen Spermas verlangen. Die Entscheidung schließt den Fall ab – für die Klägerin gibt es keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten.

Quelle